Wie wird man Betreuer?

Betreuer kann jede volljährige, geschäfts­fähige Per­son wer­den, die geeignet und bere­it ist, eine Betreu­ung zu übernehmen. In vie­len Fällen sind dies Ange­hörige oder Fre­unde der Betrof­fe­nen oder Bürg­er, die als ehre­namtliche Betreuer tätig sind. 

In schwierig gelagerten Fällen, wenn im pri­vat­en Umfeld keine Per­so­n­en geeignet erscheinen oder die Betreu­ung ablehnen oder wenn beson­dere Fachken­nt­nisse erforder­lich sind, wer­den Berufs­be­treuer oder haup­tamtliche Betreuer bei Betreu­ungsvere­inen bestellt.

Berufs­be­treuer arbeit­en auf selb­st­ständi­ger Basis — entwed­er allein oder im Zusam­men­schluss mehrere Betreuer in einem gemein­samen Büro (Rau­mu­nion).

In den örtlichen Betreu­ungsvere­inen arbeit­en die Betreuer als Angestellte.

Berufs­be­treuer ist kein Aus­bil­dungs­beruf im herkömm­lichen Sinn.
Wenn man Berufs­be­treuer wer­den möchte, bewirbt man sich in der Regel bei der zuständi­gen Betreu­ungs­be­hörde (die Betreu­ungsstelle ist eine Abteilung des Gesund­heit­samtes), die die Eig­nung prüft. 

Wün­schenswert sind Ken­nt­nisse im Recht (Betreu­ungsrecht, Zivil­recht, Sozial­recht), medi­zinis­che und psy­chol­o­gis­che Ken­nt­nisse, in der Buch­führung sowie Erfahrung im Umgang mit Behör­den und die Fähigkeit, juris­tisch und medi­zinisch geprägten Schriftverkehr zu ver­ste­hen. Hil­fre­ich ist eine gute Kom­mu­nika­tions­fähigkeit, Lebenser­fahrung und Empathie. 

Die Berufsver­bände haben sich auf ein gemein­sames Berufs­bild geeinigt.

Zur Fort­bil­dung im Betreu­ungs­beruf wer­den Fernkurse, Fern­studi­um und/oder Fort­bil­dun­gen zum und für Berufs­be­treuer angeboten.

Mit Inkraft­treten der neuen Betreu­ungsrecht­sre­form ab dem 1. Jan­u­ar 2023 kann man nur noch Berufs­be­treuer sein, wenn man sich in einem neu im Betreu­ung­sor­gan­i­sa­tion­s­ge­setz beschriebe­nen Ver­fahren erfol­gre­ich reg­istri­ert hat, es han­delt sich dabei also um eine Beruf­szu­las­sungsregelung, die mit dem Nach­weis der per­sön­lichen und fach­lichen Eig­nung ver­bun­den ist. Für am 1. Jan­u­ar 2023 bere­its tätige Berufs­be­treuer beste­ht bis zum 1. Juli 2023 eine Übergangsregelung.

Selb­st­ständi­ge Berufs­be­treuer unter­liegen der vollen Kon­trolle des Betreu­ungs­gerichts. Dies ins­beson­dere hin­sichtlich der jährlichen Bericht­spflicht sowie der Rechnungslegung.