Wie wird man Betreuer?
Betreuer kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die geeignet und bereit ist, eine Betreuung zu übernehmen. In vielen Fällen sind dies Angehörige oder Freunde der Betroffenen oder Bürger, die als ehrenamtliche Betreuer tätig sind.
In schwierig gelagerten Fällen, wenn im privaten Umfeld keine Personen geeignet erscheinen oder die Betreuung ablehnen oder wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, werden Berufsbetreuer oder hauptamtliche Betreuer bei Betreuungsvereinen bestellt.
Berufsbetreuer arbeiten auf selbstständiger Basis — entweder allein oder im Zusammenschluss mehrere Betreuer in einem gemeinsamen Büro (Raumunion).
In den örtlichen Betreuungsvereinen arbeiten die Betreuer als Angestellte.
Berufsbetreuer ist kein Ausbildungsberuf im herkömmlichen Sinn.
Wenn man Berufsbetreuer werden möchte, bewirbt man sich in der Regel bei der zuständigen Betreuungsbehörde (die Betreuungsstelle ist eine Abteilung des Gesundheitsamtes), die die Eignung prüft.
Wünschenswert sind Kenntnisse im Recht (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht), medizinische und psychologische Kenntnisse, in der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Hilfreich ist eine gute Kommunikationsfähigkeit, Lebenserfahrung und Empathie.
Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt.
Zur Fortbildung im Betreuungsberuf werden Fernkurse, Fernstudium und/oder Fortbildungen zum und für Berufsbetreuer angeboten.
Mit Inkrafttreten der neuen Betreuungsrechtsreform ab dem 1. Januar 2023 kann man nur noch Berufsbetreuer sein, wenn man sich in einem neu im Betreuungsorganisationsgesetz beschriebenen Verfahren erfolgreich registriert hat, es handelt sich dabei also um eine Berufszulassungsregelung, die mit dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung verbunden ist. Für am 1. Januar 2023 bereits tätige Berufsbetreuer besteht bis zum 1. Juli 2023 eine Übergangsregelung.
Selbstständige Berufsbetreuer unterliegen der vollen Kontrolle des Betreuungsgerichts. Dies insbesondere hinsichtlich der jährlichen Berichtspflicht sowie der Rechnungslegung.