Welche Aufgaben hat ein rechtlicher Betreuer?

Die Auf­gaben wer­den in jedem einzel­nen Fall expliz­it in der Anhörung besprochen. Diese Auf­gaben kön­nen vom Betreuten nachträglich auf Antrag reduziert wer­den. Sofern sich im Laufe der Zeit her­ausstellt, dass die Auf­gaben­bere­iche nicht aus­re­ichend sind, kön­nen diese auf Antrag erweit­ert wer­den. Bei der Verän­derung der Auf­gaben­bere­iche find­en regelmäßig Anhörun­gen mit dem Betreuten statt. Diese kön­nen auch schriftlich erfolgen.

Im Fol­gen­den wer­den die haupt­säch­lichen Auf-gaben­bere­iche beschrieben. Diese Aufzäh­lung hat aber keinen Anspruch auf Voll­ständigkeit. Das Betreu-ungs­gericht kann je nach Sach­lage ganz spezielle Auf­gaben­bere­iche formulieren.

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Gesundheitssorge

Zu den Auf­gaben der Gesund­heitssorge gehört es u.a. dafür Sorge zu tra­gen, dass Kranken­ver­sicherungss­chutz für den Betreuten beste­ht, die Regelung der medi­zinis­chen Ver­sorgung, die Ein­willi­gung in ärztliche Maß­nah­men, die Organ­i­sa­tion ambu­lanter Pflege, die Beantra­gung von Geld- und Sach­leis­tun­gen aus der Kranken- und Pflegev­er­sicherung, Beantra­gung von Reha-Maß­nah­men etc.

Wohnungangelegenheiten

Der Auf­gabenkreis Woh­nungsan­gele­gen­heit­en bein­hal­tet alle Auf­gaben, die mit der Wohn­si­t­u­a­tion der betreuten Per­son zusam­men­hän­gen, wie der Abschluss von Mietverträ­gen, die Zahlung von Miete, Nebenkosten, Rund­funkbeitrag, die Kündi­gung von Mietverträ­gen, Woh­nungsauflö­sun­gen, die Reg­ulierung von Mietschulden oder das Beantra­gen von Wohngeld.

Rechts‑, Antrags- und Behördenangelegenheiten

Inner­halb dieses Auf­gabenkreis­es sind erforder­liche Anträge gegenüber Job­cen­ter, Agen­tur für Arbeit, Sozial­hil­festellen und Renten­ver­sicherungsträgern für den rechtlich betreuten Men­schen zu stellen beziehungsweise den Betrof­fe­nen dabei zu unter­stützen, diese Anträge eigen­ständig zu bearbeiten.

Postangelegenheiten

Das Brief‑, Post- und Fer­n­meldege­heim­nis ste­ht in Deutsch­land unter beson­deren ver­fas­sungsrechtlichen Schutz. Daher muss das Betreu­ungs­gericht diesen Auf­gaben­bere­ich im Bedarfs­fall aus­drück­lich vergeben. Unter Postkon­trolle sind die Ent­ge­gen­nahme und das Öff­nen einge­hen­der Post sowie das Anhal­ten aus­ge­hen­der Post des Betrof­fe­nen zu verstehen.

Aufenthaltsbestimmung

Der Auf­gabenkreis Aufen­thalts­bes­tim­mung bet­rifft den gewöhn­lichen Aufen­thalt der betreuten Per­son. Auf­gaben des Betreuers sind hier beispiel­sweise die Organ­i­sa­tion von Umzü­gen (z. B. in ein Wohn- oder Pflege­heim, das An‑, Ab- und Ummelden beim Ein­wohn­er­meldeamt) oder die Beantra­gung von Unter­bringung oder frei­heit­sentziehen­den Maßnahmen.

Vermögenssorge

Zur Regelung der finanziellen Angele­gen­heit­en gehört u.a. die Kontoführung, die Ver­wal­tung von Kap­i­talver­mö­gen und Liegen­schaften, die Gel­tend­machung von Ansprüchen z. B. gegenüber Krankenkassen oder dem Sozialamt, die Zahlung von z. B. Miete, Strom und Ver­sicherungs­beiträ­gen, die Regelung von Schulden, u.v.m.

Beste­ht die Gefahr, dass die betreute Per­son sich oder ihr Ver­mö­gen erhe­blich schädigt, kann ihre rechtliche Hand­lungs­fähigkeit vom Betreu­ungs­gericht durch Anord­nung eines Ein­willi­gungsvor­be­halts eingeschränkt wer­den. Ein Ein­willi­gungsvor­be­halt wird, soweit erforder­lich, für einen oder mehrere Auf­gabenkreise, für die ein Betreuer bestellt ist, ange­ord­net. Die Geschäfts­fähigkeit der betreuten Per­son bleibt dabei erhal­ten, zur Abgabe ein­er wirk­samen Wil­lenserk­lärung ist dann jedoch die Ein­willi­gung des Betreuers erforderlich.

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