Wie bekommt man einen rechtlichen Betreuer?
Jeder Bürger, dem in seinem Umfeld eine hilflose Person auffällt, kann und sollte dies dem Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) melden.
Das Betreuungsgericht übergibt die Meldung an die zuständige Betreuungsbehörde, die den Fall prüft. Der Betroffene wird besucht und im Gespräch ein etwaiger Hilfebedarf ermittelt.
Sofern dieser Hilfebedarf erforderlich ist wird zunächst im persönlichen Umfeld eruiert, ob geeignete Personen als Betreuer in Frage kommen oder eine ehrenamtliche Betreuung eingerichtet werden kann. Ist diese Suche erfolglos wird ein Berufsbetreuer gesucht.
Die Betreuungsstelle fertigt einen Sozialbericht über die Situation des Betroffenen und die voraussichtlich notwendigen Aufgabenbereiche an. Dieser Bericht mit dem Vorschlag des (Berufs-)Betreuers wird dem Betreuungsgericht vorgelegt.
Der Betreuungsrichter holt ein ärztliches Gutachten ein und terminiert eine Anhörung mit dem Betroffenen zu der zumeist auch der vorgeschlagene Betreuer vorgeladen wird. In diesem persönlichen Gespräch ‑das im Amtsgericht oder auch im Heim, Krankenhaus, in der Privatwohnung des Betroffenen oder an einem anderen beliebigen Ort, den das Gericht festlegt stattfinden kann- befragt der Richter den zu Betreuenden zur persönlichen Situation, dem Hilfebedarf und den daraus resultierenden Aufgaben und ob er mit dem vorgeschlagenen Betreuer einverstanden ist. Ebenso wird die Dauer der Betreuung ausführlich besprochen.
Grundsätzlich kann jeder Betreute einen Betreuer selbst vorschlagen. Das Gericht wird mit Unterstützung der Betreuungsbehörde die Eignung der vorgeschlagenen Person prüfen und bei positivem Ergebnis dem Vorschlag folgen.
Sofern sich alle Beteiligten einig sind ergeht im Anschluss ein gerichtlicher Beschluss, der die Betreuung manifestiert und dem Betreuer als Legitimation für seine Aufgabe(n) zur Verfügung steht.
In Ausnahmefällen, sofern der Betreute aufgrund von Krankheit nicht befragt werden kann, wird in sehr eiligen Fällen oder in Notfällen eine Betreuung ohne Anhörung beschlossen.
In diesen Fällen erhält der Betreute einen gerichtlichen Verfahrensbeistand, der die Rechtmäßigkeit der Betreuung überwacht. Die Anhörung wird nachgeholt, sobald der Gesundheitszustand des Betreuten dies erlaubt.
Grundsätzlich wird eine Betreuung nur eingerichtet, wenn der Betreute damit einverstanden ist oder aufgrund eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, das die Notwendigkeit bestätigt, sofern der Betreute nicht mehr in der Lage ist seinen eigenen Willen zu bilden.