Wie bekommt man einen rechtlichen Betreuer?

Jed­er Bürg­er, dem in seinem Umfeld eine hil­flose Per­son auf­fällt, kann und sollte dies dem Betreu­ungs­gericht (Abteilung des Amts­gerichts) melden.
Das Betreu­ungs­gericht übergibt die Mel­dung an die zuständi­ge Betreu­ungs­be­hörde, die den Fall prüft. Der Betrof­fene wird besucht und im Gespräch ein etwaiger Hil­febe­darf ermittelt.

Sofern dieser Hil­febe­darf erforder­lich ist wird zunächst im per­sön­lichen Umfeld eruiert, ob geeignete Per­so­n­en als Betreuer in Frage kom­men oder eine ehre­namtliche Betreu­ung ein­gerichtet wer­den kann. Ist diese Suche erfol­g­los wird ein Berufs­be­treuer gesucht.

Die Betreu­ungsstelle fer­tigt einen Sozial­bericht über die Sit­u­a­tion des Betrof­fe­nen und die voraus­sichtlich notwendi­gen Auf­gaben­bere­iche an. Dieser Bericht mit dem Vorschlag des (Berufs-)Betreuers wird dem Betreu­ungs­gericht vorgelegt.

Der Betreu­ungsrichter holt ein ärztlich­es Gutacht­en ein und ter­miniert eine Anhörung mit dem Betrof­fe­nen zu der zumeist auch der vorgeschla­gene Betreuer vorge­laden wird. In diesem per­sön­lichen Gespräch ‑das im Amts­gericht oder auch im Heim, Kranken­haus, in der Pri­vat­woh­nung des Betrof­fe­nen oder an einem anderen beliebi­gen Ort, den das Gericht fes­tlegt stat­tfind­en kann- befragt der Richter den zu Betreuen­den zur per­sön­lichen Sit­u­a­tion, dem Hil­febe­darf und den daraus resul­tieren­den Auf­gaben und ob er mit dem vorgeschla­ge­nen Betreuer ein­ver­standen ist. Eben­so wird die Dauer der Betreu­ung aus­führlich besprochen.

Grund­sät­zlich kann jed­er Betreute einen Betreuer selb­st vorschla­gen. Das Gericht wird mit Unter­stützung der Betreu­ungs­be­hörde die Eig­nung der vorgeschla­ge­nen Per­son prüfen und bei pos­i­tivem Ergeb­nis dem Vorschlag folgen.

Sofern sich alle Beteiligten einig sind erge­ht im Anschluss ein gerichtlich­er Beschluss, der die Betreu­ung man­i­festiert und dem Betreuer als Legit­i­ma­tion für seine Aufgabe(n) zur Ver­fü­gung steht.

In Aus­nah­me­fällen, sofern der Betreute auf­grund von Krankheit nicht befragt wer­den kann, wird in sehr eili­gen Fällen oder in Not­fällen eine Betreu­ung ohne Anhörung beschlossen.
In diesen Fällen erhält der Betreute einen gerichtlichen Ver­fahrens­bei­s­tand, der die Recht­mäßigkeit der Betreu­ung überwacht. Die Anhörung wird nachge­holt, sobald der Gesund­heit­szu­s­tand des Betreuten dies erlaubt.

Grund­sät­zlich wird eine Betreu­ung nur ein­gerichtet, wenn der Betreute damit ein­ver­standen ist oder auf­grund eines Gutacht­ens eines gerichtlich bestell­ten Sachver­ständi­gen, das die Notwendigkeit bestätigt, sofern der Betreute nicht mehr in der Lage ist seinen eige­nen Willen zu bilden.